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(2) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 60b bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 60b bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013