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(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählen.
(3) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt die Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinnes des § 16 Abs. 7 und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin/Der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin/den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder Abs. 4 resultierenden Aufwendungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählen.
(3) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt die Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinnes des § 16 Abs. 7 und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin/Der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin/den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder Abs. 4 resultierenden Aufwendungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013