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(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin/der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin/der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013