§ 60f STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgenden Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 60f STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin/der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift der Überlasserin/des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift der Beschäftigerin/des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin/beim Beschäftiger,

5.

Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgenden Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 60f STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin/der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift der Überlasserin/des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift der Beschäftigerin/des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin/beim Beschäftiger,

5.

Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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