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(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 46.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 46.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013