§ 60g STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin/der Überlasser ihre/seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin/einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt§ 60g STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 46.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin/der Überlasser ihre/seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin/einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt§ 60g STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin/dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 46.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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