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(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013