§ 60i STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zu überwachen§ 60i STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen

1.

alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

3.

die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zu überwachen§ 60i STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen

1.

alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

3.

die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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