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(2) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
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(3) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
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(3) Die Überlasserinnen/Überlasser und die Beschäftigerinnen/Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013