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(2) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Beschäftigerin/den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin/des Dienstgebers auch der Beschäftigerin/dem Beschäftiger.
(5) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Beschäftigerin/den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin/des Dienstgebers auch der Beschäftigerin/dem Beschäftiger.
(5) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013