§ 75b STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Dienstgeberin/Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften§ 75b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Beschäftigerin/den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin/des Dienstgebers auch der Beschäftigerin/dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Dienstgeberin/Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften§ 75b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Überlasserin/Der Überlasser hat die Beschäftigerin/den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin/den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin/des Dienstgebers auch der Beschäftigerin/dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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