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(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 77.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 77.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008