§ 83 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 82 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten§ 83 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 31.08.2008 bis 09.12.2019
(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 82 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten§ 83 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

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