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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 106 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 106 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.