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(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
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(3) Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst werden. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in für sie verständlicher Form erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 gilt auch für schriftliche Anweisungen.
(6) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls über die in Abs. 2 vorgesehene Unterweisung hinaus in regelmäßigen Abständen zu wiederholen; jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 99 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
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(3) Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst werden. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in für sie verständlicher Form erfolgen. Die Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 gilt auch für schriftliche Anweisungen.
(6) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls über die in Abs. 2 vorgesehene Unterweisung hinaus in regelmäßigen Abständen zu wiederholen; jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 99 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005