Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren§ 111 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(3) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
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(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren§ 111 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(3) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.