§ 111 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 110 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren§ 111 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 110 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren§ 111 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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