§ 115 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen so weit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 115 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften können insoweit getroffen werden, als dies für bestimmte Gruppen von den Wegen, wie insbesondere von den Forstwegen mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten erscheint. Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 122 Abs. 5 sinngemäß.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen so weit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 115 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften können insoweit getroffen werden, als dies für bestimmte Gruppen von den Wegen, wie insbesondere von den Forstwegen mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten erscheint. Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 122 Abs. 5 sinngemäß.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

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