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(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7).
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
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(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach § 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gibt es folgende Unterteilungen in vier Risikogruppen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, LGBl. Nr. 40/2017
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7).
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
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(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
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(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach § 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gibt es folgende Unterteilungen in vier Risikogruppen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, LGBl. Nr. 40/2017