§ 125 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt§ 125 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der TRK-Wert (technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erreicht werden kann und der als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz gilt. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(4) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(5) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die gemäß § 123 Abs. 9 Z 1, 2 und 3 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt§ 125 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der TRK-Wert (technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erreicht werden kann und der als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz gilt. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(4) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(5) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die gemäß § 123 Abs. 9 Z 1, 2 und 3 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

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