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(2) Der TRK-Wert (technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erreicht werden kann und der als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz gilt. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(4) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(5) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die gemäß § 123 Abs. 9 Z 1, 2 und 3 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
(2) Der TRK-Wert (technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erreicht werden kann und der als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz gilt. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(4) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(5) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die gemäß § 123 Abs. 9 Z 1, 2 und 3 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.