§ 132 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 132 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist und Reflexionen und Blendungen der Dienstnehmer verhindert werden;

2.

kein Lärm verursacht wird, der die Konzentration oder Sprachverständlichkeit beeinträchtigt;

3.

keine Wärmezunahme verursacht wird, die auf Dienstnehmer störend wirkt;

4.

die elektromagnetische Strahlen auf einen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer unerheblichen Wert verringert werden;

5.

eine ausreichende Luftfeuchtigkeit vorhanden ist.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2, 4 und 5 zulässig:

1.

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

3.

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwerteanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,

4.

Display-Schreibmaschinen,

5.

Tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 132 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

(2) Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist und Reflexionen und Blendungen der Dienstnehmer verhindert werden;

2.

kein Lärm verursacht wird, der die Konzentration oder Sprachverständlichkeit beeinträchtigt;

3.

keine Wärmezunahme verursacht wird, die auf Dienstnehmer störend wirkt;

4.

die elektromagnetische Strahlen auf einen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer unerheblichen Wert verringert werden;

5.

eine ausreichende Luftfeuchtigkeit vorhanden ist.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2, 4 und 5 zulässig:

1.

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

3.

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwerteanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,

4.

Display-Schreibmaschinen,

5.

Tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

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