Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 158 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig.
(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 153 und 155 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 37 Abs. 2 ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 46/2011
(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 158 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig.
(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 153 und 155 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 37 Abs. 2 ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 46/2011