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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 158h Abs§ 158j STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 158i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 158h Abs§ 158j STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 158i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005