§ 158n STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 158b Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 158b Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 157, 158, 158 b, 158 c oder §§ 158g Abs. 8 in Verbindung mit § 39k bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Anm§ 158n STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

Stand vor dem 26.07.2013

In Kraft vom 25.07.2013 bis 26.07.2013
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 158b Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 158b Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 157, 158, 158 b, 158 c oder §§ 158g Abs. 8 in Verbindung mit § 39k bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Anm§ 158n STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

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