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(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften, betreffend den Schutz der Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 60/2009
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften, betreffend den Schutz der Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 60/2009