§ 172 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren§ 172 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Übertretungen des Abs. 1 werden gemäß § 310 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches einer strengeren Strafe unterliegt.

(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren§ 172 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Übertretungen des Abs. 1 werden gemäß § 310 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches einer strengeren Strafe unterliegt.

(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

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