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(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 15 LFBAG) oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 15a LFBAG)179 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).
(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist – sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht – von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen; sie ist in einem bestimmten Prozentsatz, der mindestens 50 % im ersten, 70 % im zweiten und 90 % im dritten Lehrjahr des kollektivvertraglichen Bruttolohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) im gleichen Berufszweig zu betragen hat, festzusetzen. Hiebei ist auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlusslehre gemäß § 10 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991).
(8) Auf Antrag hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 15 LFBAG) oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 15a LFBAG)179 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.
(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).
(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist – sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht – von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen; sie ist in einem bestimmten Prozentsatz, der mindestens 50 % im ersten, 70 % im zweiten und 90 % im dritten Lehrjahr des kollektivvertraglichen Bruttolohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) im gleichen Berufszweig zu betragen hat, festzusetzen. Hiebei ist auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlusslehre gemäß § 10 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991).
(8) Auf Antrag hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006