§ 180 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 180 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(3) Inwieweit der Besuch einschlägiger Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des § 184 Abs. 1 Z 2 von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Ausbildungszweig zu enthalten. Das Zeugnis ist dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses vom Lehrberechtigten ohne besondere Aufforderung auszufolgen.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 13.02.2002 bis 28.02.2015
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 180 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(3) Inwieweit der Besuch einschlägiger Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des § 184 Abs. 1 Z 2 von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Ausbildungszweig zu enthalten. Das Zeugnis ist dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses vom Lehrberechtigten ohne besondere Aufforderung auszufolgen.

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