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(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber selbst sowie ihre/seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen/Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte/ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 196 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:
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(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
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(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
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(7) In Unternehmen im Sinne des Abschnittes VIIa ist nach Maßgabe des Abschnittes VIIa ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beurteilung der Dienstnehmer zu schaffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 81/2010
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber selbst sowie ihre/seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen/Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte/ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 196 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:
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(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
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(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
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(7) In Unternehmen im Sinne des Abschnittes VIIa ist nach Maßgabe des Abschnittes VIIa ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beurteilung der Dienstnehmer zu schaffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 81/2010