§ 195 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 204 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden§ 195 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber selbst sowie ihre/seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen/Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte/ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 196 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuss;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In Unternehmen im Sinne des Abschnittes VIIa ist nach Maßgabe des Abschnittes VIIa ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beurteilung der Dienstnehmer zu schaffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 02.02.2013

In Kraft vom 01.02.2013 bis 02.02.2013
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 204 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden§ 195 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber selbst sowie ihre/seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen/Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes eine leitende Angestellte/ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 196 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuss;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In Unternehmen im Sinne des Abschnittes VIIa ist nach Maßgabe des Abschnittes VIIa ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beurteilung der Dienstnehmer zu schaffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 81/2010

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