§ 203 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich§ 203 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 30.07.2012 bis 31.07.2012
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich§ 203 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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