§ 204 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin/jeder betriebs(gruppen)zugehöriger Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die/der das 16§ 204 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 197 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 197 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 195 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 195 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 195 Abs. 5 und 197 Abs. 1 Z 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 200 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 197 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin/jeder betriebs(gruppen)zugehöriger Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die/der das 16§ 204 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 197 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 197 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 195 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 195 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 195 Abs. 5 und 197 Abs. 1 Z 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 200 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 197 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anwesend ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012

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