§ 208 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Wählbar sind alle DienstnehmerInnen, die

1.

am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 208 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1.

die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und Personen, die mit der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihr/ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben einer juristischen Person die Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 35/2012

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Wählbar sind alle DienstnehmerInnen, die

1.

am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar§ 208 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1.

die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und Personen, die mit der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihr/ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben einer juristischen Person die Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 35/2012

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