§ 217 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Vor Ablauf des im § 216 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 205 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 190 Abs. 2 für beendet erklärt.

§ 217 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Vor Ablauf des im § 216 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 205 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 190 Abs. 2 für beendet erklärt.

§ 217 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

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