§ 219 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Führt die rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gemäß § 218 abweichend von § 217 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 222 Abs. 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein§ 219 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 02.02.2013

In Kraft vom 01.02.2013 bis 02.02.2013
Führt die rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gemäß § 218 abweichend von § 217 Z 1 die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 222 Abs. 1 Z 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein§ 219 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

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