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(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(4) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(4) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.