§ 234 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen§ 234 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 213 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Betriebsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre, es sei denn, die Wahl findet gemäß Abs. 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) endet insbesondere dann vorzeitig, wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung gemäß § 197 Abs. 1 Z 7 beschließt oder wenn der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird. Im Übrigen finden die §§ 217 und 222 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes (§ 209) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(4) Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 3 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (§ 210 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 210 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. § 213 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes haben den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei allen ihnen in Ausführung ihres Amtes bekannt gewordenen Verhältnissen und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt nicht gegenüber den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.

(6) Rechnungsprüfer haben bei der Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mit den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit sind zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2017

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen§ 234 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 213 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Betriebsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre, es sei denn, die Wahl findet gemäß Abs. 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) endet insbesondere dann vorzeitig, wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung gemäß § 197 Abs. 1 Z 7 beschließt oder wenn der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird. Im Übrigen finden die §§ 217 und 222 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes (§ 209) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(4) Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 3 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (§ 210 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 210 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. § 213 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes haben den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei allen ihnen in Ausführung ihres Amtes bekannt gewordenen Verhältnissen und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt nicht gegenüber den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.

(6) Rechnungsprüfer haben bei der Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mit den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit sind zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2017

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