§ 239 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 239 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 205 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 30.07.2012 bis 31.07.2012
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 239 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 205 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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