§ 263 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 263 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 256 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Stand vor dem 26.07.2013

In Kraft vom 25.07.2013 bis 26.07.2013
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 263 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 256 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

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