§ 284a STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr§ 284a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1, berichtigt durch ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 35, vorgesehenen Rechtsform

1.

durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder

2.

durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder

3.

durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz in der Steiermark haben oder haben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

1.

ausschließlich von natürlichen Personen oder

2.

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

1.

ausschließlich von natürlichen Personen oder

2.

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.

(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr§ 284a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1, berichtigt durch ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 35, vorgesehenen Rechtsform

1.

durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder

2.

durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder

3.

durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz in der Steiermark haben oder haben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

1.

ausschließlich von natürlichen Personen oder

2.

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt VII fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

1.

ausschließlich von natürlichen Personen oder

2.

von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.

(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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