§ 284b STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 284g Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 284h Abs§ 284b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 284h Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 284k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 284p Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 284ad Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 284ap) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 284aq) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht in der Steiermark liegt oder liegen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 284g Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 284h Abs§ 284b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 284h Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 284k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 284p Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 284ad Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 284ap) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 284aq) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht in der Steiermark liegt oder liegen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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