§ 284o STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 284o STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284t Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 284h Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 284w oder 284x, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 284y Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 284s maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 284w oder 284x zustande gekommen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 284o STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 284t Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 284h Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 284w oder 284x, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 284y Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 284s maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 284w oder 284x zustande gekommen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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