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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 284j und 284k neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 284j und 284k neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007