§ 284v STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten§ 284v STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Falle des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 284u durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 284u, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten§ 284v STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Falle des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 284u durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 284u, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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