§ 284aa STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Entsendung der steirischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 28§ 284a4j und 284k; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 208 Abs. 4 sinda STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 284k Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Die Entsendung der steirischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 28§ 284a4j und 284k; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 208 Abs. 4 sinda STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 284k Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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