§ 284ad STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 284ad STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 284y Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 284w oder 284x abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 284z und 284aa ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284aa).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 284aa) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 284p Abs. 3 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 94/2017

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 284ad STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 284y Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 284w oder 284x abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 284z und 284aa ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284aa).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 284aa) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 284p Abs. 3 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 94/2017

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