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(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 284z und 284aa ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284aa).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 284p Abs. 3 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 94/2017
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 284z und 284aa ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284aa).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 284p Abs. 3 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 94/2017