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(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 284am bis 284ao weiterhin Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 284am bis 284ao weiterhin Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007