§ 284ap STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
§ 284ap(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 284x mitwirken, ist § 276 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 284w und 284x) oder nach § 284ai über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 30.07.2012 bis 31.07.2012
§ 284ap(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 284x mitwirken, ist § 276 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 284w und 284x) oder nach § 284ai über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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