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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 284w und 284x) oder nach § 284ai über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 284w und 284x) oder nach § 284ai über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007