§ 288 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 288 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 285 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 288 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 285 Abs. 2 sinngemäß.

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