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(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist das AVG anzuwenden. § 7 AVG ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die mündlichen Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission, bei der die Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen bis zu 15 Euro verhängen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist das AVG anzuwenden. § 7 AVG ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die mündlichen Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission, bei der die Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen bis zu 15 Euro verhängen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013