§ 295 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet§ 295 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Diese Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder ein von ihm betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung.

(3) Der Kommission gehören neben dem Landeshauptmann an:

1.

ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber;

2.

ein Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber;

3.

ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;

4.

ein Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer;

5.

ein Vertreter des Amtes der Landesregierung.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Landeshauptmann an Vorschläge nicht gebunden. Die Vertreter des Amtes der Landesregierung sind vom Landeshauptmann zu bestellen.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben,

1.

wenn es auf die Mitgliedschaft in der Kommission verzichtet,

2.

wenn die Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist, die Enthebung verlangt,

3.

wenn es die mit seinem Amt verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgenommen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet§ 295 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Diese Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder ein von ihm betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung.

(3) Der Kommission gehören neben dem Landeshauptmann an:

1.

ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber;

2.

ein Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber;

3.

ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;

4.

ein Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer;

5.

ein Vertreter des Amtes der Landesregierung.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Landeshauptmann auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Landeshauptmann an Vorschläge nicht gebunden. Die Vertreter des Amtes der Landesregierung sind vom Landeshauptmann zu bestellen.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes zu entheben,

1.

wenn es auf die Mitgliedschaft in der Kommission verzichtet,

2.

wenn die Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist, die Enthebung verlangt,

3.

wenn es die mit seinem Amt verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgenommen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006

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