§ 304 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Über die in § 95 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung,

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 80 Abs. 1 und 86 Abs. 3 Z 1.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstgeber zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 304 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 162 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;

6.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 161 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) § 95 Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.05.2012 bis 09.12.2019
(1) Über die in § 95 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung,

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 80 Abs. 1 und 86 Abs. 3 Z 1.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstgeber zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 304 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 162 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;

6.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 161 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) § 95 Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten