§ 308 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die noch geltenden Tarifordnungen bleiben mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn, dass sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen.

(2) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen, Obereinigungskommission, Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und Gleichbehandlungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

(4) Sicherheitsfachkräfte (§ 135) und Arbeitsmediziner (§ 137) sind in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 zu bestellen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.

(5) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 170) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 171) muss für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002 fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.

(6) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 136 Abs. 10 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

(7) Ansprüche, die durch die §§ 32 bis 39d und die §§ 157 bis 160 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner§ 308 STLAO 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten habenseit 15.12.2021 weggefallen.

(8) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 7 Abs. 3 Z 2 wie folgt:

„2.

Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in österreichischen Schillingen auszuzahlen ist.“

(9) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 16 Abs. 9 enthaltene Betrag „375 Euro“„5000 Schilling“.

(10) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 293 Abs. 4 enthaltene Betrag „15 Euro“ „200 Schilling“.

(11) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 307 Abs. 1, 2 und 3 enthaltene Betrag „150 Euro“ „2000 Schilling“, „1100 Euro“ „15.000 Schilling“ und „2200 Euro“ „30.000 Schilling“.

(12) Die §§ 32 bis 39e, 44 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, § 59a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 5, § 96 Abs. 2, §§ 157 bis 158e und § 211 Abs. 3 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(13)

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 39 Abs. 2 und 3 bzw. § 158d dieses Gesetzes vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(14)

1.

§ 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 3 bis 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59 k, § 59l Abs. 1 bis 5 und 7, § 59m sowie § 59n gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt;

2.

§ 44 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt; -soweit eine Vereinbarung gemäß Z 4 und 6 erfolgt, ist § 44 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

§ 44 gilt weiter, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden,

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag in Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

der Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 304/ 1996, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des § 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 1 bis 3 und 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59k, § 59 l, § 59m sowie § 59n anstelle des § 44 festgelegt werden;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft gemäß Z 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 44 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtages fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine BV-Kasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 44 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 59l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden § 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 1 bis 3 und 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59k, § 59l Abs. 1 bis 5 und 7, § 59m sowie § 59n Anwendung;

8.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über das gesetzlich festgelegte Ausmaß vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt; solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Verein-barung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen; wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft; bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z. 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 59 l Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(15)

1.

Ansprüche, die durch die §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 Z 2, 39b bis 39d, 39e, 39f, 39g bis 39m, 44 Abs. 5, 6 und 9, 59a Abs. 3, 59l Abs. 2, 97 Abs. 2, 158c Abs. 3, 158e bis 158g, 158h, 158i, 158j bis 158o, 158n und 159 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind nach dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, geboren werden.

2.

Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 39b, 39c oder 158e in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004.

3.

Abweichend von Z 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Bestimmungen der §§ 39b bis 39j und 158e bis 158m in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist gemäß § 149 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(16)

1.

die Neufassung des § 26 Abs. 1 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen bereits vorgesehenen längeren Anspruchsdauer;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 vorsehen;

4.

der Entfall des § 96 und die Neufassung des § 97 gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, beginnt;

5.

die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte gelten mit Beginn des nach dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, folgenden Kalenderjahres.

(17) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 59f Abs. 1a gilt erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006.

(18) Zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern kann für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern vereinbart werden, dass die Familienhospizkarenz auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert werden kann, sofern mit der Maßnahme bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 59p durch LGBl. Nr. 73/2007 begonnen wurde und diese noch nicht beendet war. Die Neufassung des § 208 Abs. 1 durch LGBl. Nr. 73/2007 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 60/2009

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.08.2013
(1) Die noch geltenden Tarifordnungen bleiben mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn, dass sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen.

(2) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen, Obereinigungskommission, Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und Gleichbehandlungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

(4) Sicherheitsfachkräfte (§ 135) und Arbeitsmediziner (§ 137) sind in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 zu bestellen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.

(5) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 170) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 171) muss für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002 fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.

(6) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 136 Abs. 10 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

(7) Ansprüche, die durch die §§ 32 bis 39d und die §§ 157 bis 160 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner§ 308 STLAO 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten habenseit 15.12.2021 weggefallen.

(8) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 7 Abs. 3 Z 2 wie folgt:

„2.

Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in österreichischen Schillingen auszuzahlen ist.“

(9) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 16 Abs. 9 enthaltene Betrag „375 Euro“„5000 Schilling“.

(10) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 293 Abs. 4 enthaltene Betrag „15 Euro“ „200 Schilling“.

(11) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 307 Abs. 1, 2 und 3 enthaltene Betrag „150 Euro“ „2000 Schilling“, „1100 Euro“ „15.000 Schilling“ und „2200 Euro“ „30.000 Schilling“.

(12) Die §§ 32 bis 39e, 44 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, § 59a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 5, § 96 Abs. 2, §§ 157 bis 158e und § 211 Abs. 3 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(13)

1.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

2.

Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 39 Abs. 2 und 3 bzw. § 158d dieses Gesetzes vereinbaren.

3.

Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.

(14)

1.

§ 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 3 bis 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59 k, § 59l Abs. 1 bis 5 und 7, § 59m sowie § 59n gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt;

2.

§ 44 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt; -soweit eine Vereinbarung gemäß Z 4 und 6 erfolgt, ist § 44 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden;

3.

§ 44 gilt weiter, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden,

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag in Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

der Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 304/ 1996, in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Z 4 vor;

4.

für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des § 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 1 bis 3 und 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59k, § 59 l, § 59m sowie § 59n anstelle des § 44 festgelegt werden;

5.

für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Z 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft gemäß Z 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 44 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtages fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;

6.

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine BV-Kasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 44 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 59l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen;

7.

auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden § 59f Abs. 1 und 4, § 59g Abs. 1 bis 3 und 7, § 59h Abs. 1 bis 4, § 59i Abs. 1 und 2, § 59j, § 59k, § 59l Abs. 1 bis 5 und 7, § 59m sowie § 59n Anwendung;

8.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über das gesetzlich festgelegte Ausmaß vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt; solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Verein-barung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen; wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft; bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Z. 6) hinausgeht;

9.

im Falle eines Übertritts nach Z 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 59 l Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(15)

1.

Ansprüche, die durch die §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 Z 2, 39b bis 39d, 39e, 39f, 39g bis 39m, 44 Abs. 5, 6 und 9, 59a Abs. 3, 59l Abs. 2, 97 Abs. 2, 158c Abs. 3, 158e bis 158g, 158h, 158i, 158j bis 158o, 158n und 159 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind nach dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, geboren werden.

2.

Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 39b, 39c oder 158e in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004.

3.

Abweichend von Z 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Bestimmungen der §§ 39b bis 39j und 158e bis 158m in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist gemäß § 149 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(16)

1.

die Neufassung des § 26 Abs. 1 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, eingetreten sind;

2.

die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen bereits vorgesehenen längeren Anspruchsdauer;

3.

die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005 vorsehen;

4.

der Entfall des § 96 und die Neufassung des § 97 gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, beginnt;

5.

die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte gelten mit Beginn des nach dem Inkrafttreten dieser Novelle, LGBl. Nr. 102/2005, folgenden Kalenderjahres.

(17) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 59f Abs. 1a gilt erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006.

(18) Zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern kann für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern vereinbart werden, dass die Familienhospizkarenz auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert werden kann, sofern mit der Maßnahme bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 59p durch LGBl. Nr. 73/2007 begonnen wurde und diese noch nicht beendet war. Die Neufassung des § 208 Abs. 1 durch LGBl. Nr. 73/2007 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 60/2009

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