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(2) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen, Obereinigungskommission, Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und Gleichbehandlungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(4) Sicherheitsfachkräfte (§ 135) und Arbeitsmediziner (§ 137) sind in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 zu bestellen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.
(5) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 170) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 171) muss für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002 fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.
(6) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 136 Abs. 10 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.
(7) Ansprüche, die durch die §§ 32 bis 39d und die §§ 157 bis 160 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner§ 308 STLAO 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten habenseit 15.12.2021 weggefallen.
(8) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 7 Abs. 3 Z 2 wie folgt:
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(9) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 16 Abs. 9 enthaltene Betrag „375 Euro“„5000 Schilling“.
(10) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 293 Abs. 4 enthaltene Betrag „15 Euro“ „200 Schilling“.
(11) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 307 Abs. 1, 2 und 3 enthaltene Betrag „150 Euro“ „2000 Schilling“, „1100 Euro“ „15.000 Schilling“ und „2200 Euro“ „30.000 Schilling“.
(12) Die §§ 32 bis 39e, 44 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, § 59a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 5, § 96 Abs. 2, §§ 157 bis 158e und § 211 Abs. 3 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
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(17) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 59f Abs. 1a gilt erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006.
(18) Zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern kann für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern vereinbart werden, dass die Familienhospizkarenz auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert werden kann, sofern mit der Maßnahme bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 59p durch LGBl. Nr. 73/2007 begonnen wurde und diese noch nicht beendet war. Die Neufassung des § 208 Abs. 1 durch LGBl. Nr. 73/2007 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 60/2009
(2) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen, Obereinigungskommission, Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und Gleichbehandlungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(4) Sicherheitsfachkräfte (§ 135) und Arbeitsmediziner (§ 137) sind in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 zu bestellen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.
(5) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 170) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 171) muss für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002 fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl zu berücksichtigen.
(6) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 136 Abs. 10 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.
(7) Ansprüche, die durch die §§ 32 bis 39d und die §§ 157 bis 160 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner§ 308 STLAO 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten habenseit 15.12.2021 weggefallen.
(8) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 7 Abs. 3 Z 2 wie folgt:
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(9) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 16 Abs. 9 enthaltene Betrag „375 Euro“„5000 Schilling“.
(10) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 293 Abs. 4 enthaltene Betrag „15 Euro“ „200 Schilling“.
(11) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 307 Abs. 1, 2 und 3 enthaltene Betrag „150 Euro“ „2000 Schilling“, „1100 Euro“ „15.000 Schilling“ und „2200 Euro“ „30.000 Schilling“.
(12) Die §§ 32 bis 39e, 44 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, § 59a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 5, § 96 Abs. 2, §§ 157 bis 158e und § 211 Abs. 3 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
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(17) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 59f Abs. 1a gilt erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006.
(18) Zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern kann für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern vereinbart werden, dass die Familienhospizkarenz auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert werden kann, sofern mit der Maßnahme bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 59p durch LGBl. Nr. 73/2007 begonnen wurde und diese noch nicht beendet war. Die Neufassung des § 208 Abs. 1 durch LGBl. Nr. 73/2007 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 60/2009