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(2) § 39k Abs. 6a Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 59r findet der § 59f Abs. 1 2. Satz keine Anwendung.
(5) § 59r findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009
(2) § 39k Abs. 6a Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 59r findet der § 59f Abs. 1 2. Satz keine Anwendung.
(5) § 59r findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009