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(2) § 56 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eröffnet oder wieder aufgenommen wurden.
(3) § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden nur auf Bildungskarenzen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle vereinbart werden. § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden keine Anwendung auf die ab 1. Jänner 2012 vereinbarten Bildungskarenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011
(2) § 56 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eröffnet oder wieder aufgenommen wurden.
(3) § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden nur auf Bildungskarenzen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle vereinbart werden. § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011 finden keine Anwendung auf die ab 1. Jänner 2012 vereinbarten Bildungskarenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2011