§ 1 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(§ 1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte Arbeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen sowie von Feuerstätten, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden dürfen StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
(§ 1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte Arbeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfängen, Rauch- und Abgasleitungen sowie von Feuerstätten, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden dürfen StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.

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